8C 446/2019 du 22 octobre 2019
Im Urteil 8C 446/2019 vom 22. Oktober 2019 hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine direkte Kontusion der Schulter nicht zu einer Rotatorenmanschettenläsion führe. Die Bundesrichter haben der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics https://medicalforum.ch/article/doi/smf.2019.03247/ widersprochen und argumentiert, diese sei «weder begründet noch wissenschaftlich» belegt. Das Bundesgericht stellte auf die Beurteilung der Vorinstanz ab. Zudem hat das Bundesgericht einmal mehr auf die Wichtigkeit der primären Aussagen hingewiesen.
8C 22/2019 du 24 septembre 2019
Im Urteil 8C 22/2019 vom 24. September 2019 hat das Bundesgericht Stellung zur Abklärung von Listendiagnosen bezogen. Das gesamte Urteil zu lesen ist sehr interessant; wir verweisen insbesondere auf Erwägung 8.6. Das Bundesgericht hat auch auf den Knietraumacheck hingewiesen. Die Publikation hierzu kann unter https://saez.ch/article/doi/saez.2016.05155 eingesehen werden.
Der Knietraumacheck, wie auch der Ergänzungsbericht Knie können auf der SVV-Webseite unter https://www.svv.ch/de/der-svv/partner/versicherungsmedizin/arztberichte-und-fallfuehrungsinstrumente-fuer heruntergeladen werden.
ATF 9C 728/2018 du 21 mars 2019
Die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ist entscheidend und den angesprochenen Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung kommt höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteile 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7).
ATF 8C 636/2018 du 28 novembre 2018
"Aus den einzelnen Teilgutachten (orthopädisch, internistisch, neurologisch, neuropsychologisch und pneumologisch) geht hervor, dass die postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit neuropsychologisch und pneumologisch begründet ist. In Bezug auf die Kausalitätsfrage neuropsychologischer Störungen ist zu wiederholen, dass aus heutiger wissenschaftlicher Sicht allein gestützt auf neuropsychologische Testverfahren kein Kausalzusammenhang begründet werden kann".
ATF 8C 277/2014 du 30 janvier 2015
"Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. auch Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen). Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht".
ATF 122 V 157
Regeste
Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
- Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind.
- Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
ATF 125 V 351
Regeste
Art. 4 BV; Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG; Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG: Beweiswürdigung, Parteigutachten. Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.