Dieses Urteil können Sie hier direkt abrufen Urteil vom 28. Februar 2025 (9C_443/2023) und ist für die amtliche Sammlung vorgesehen. Das heisst, dass diesem Urteil wichtige präjudizielle Wirkung zugeschrieben wird.
Auszug aus den Erwägungen:
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Verfügung vom 12. April 2019 dahin zu bestätigen, dass weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bestehe.
Das Bundesgericht kommt zu folgendem Schluss: «Der Beschwerdegegner (die versicherte Person) hat es nicht selber in der Hand, mittels einfacher, selbstverantwortlicher Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung vollständig arbeitsfähig zu werden. Die Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigungen sind auch aus objektiver Sicht nicht im Sinn von Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG überwindbar. Insoweit ist die Vorinstanz zu Recht von einem vorläufigen Rentenanspruch des Beschwerdegegners ausgegangen. Dieser dauert bis zu einer allfälligen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) nach Abschluss der im Gutachten umschriebenen therapeutischen Massnahmen, hinsichtlich derer ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist (...)».
→ SIM Urteile Invalidenversicherung
→ Bundesgerichtsurteil